VORBEMERKUNGEN
Kroatische Staatsangehörige und Familienangehörige kroatischer Staatsangehöriger können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit frei in die Republik Kroatien einreisen, ohne den Grund für die Einreise nachweisen zu müssen, jedoch mit Vorlage eines Dokuments, das die Verwandtschaft mit einem kroatischen Staatsangehörigen nachweist (z. B. Geburtsurkunde).
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, beziehungsweise, Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes und assoziierten Ländern des Schengen-Raums, sowie ihre Familienangehörige (unabhängig von Wohnort) und Drittstaatangehörige, die gemäß der Richtlinie des Rates 2003/109/EG (vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen) und Personen, die aufgrund anderer EU Richtlinien oder aufgrund des nationalen Rechts aufenthaltsberechtigt sind oder Personen, die langfristige nationale Visen haben, müssen bei der Einreise in die Republik Kroatien nicht zusätzlich den Grund für die Einreise nachweisen (geschäftlich, wirtschaftlich, touristisch usw.), sondern können unter denselben Bedingungen einreisen wie vor der COVID-19 Pandemie, müssen sich jedoch, wie zuvor, der epidemiologischen Kontrolle unterziehen und sind verpflichtet, sich an die allgemeinen Empfehlungen des Kroatischen Gesundheitsinstituts zu halten. Das zuvor Erwähnte gilt auch für Staatsangehörige des Fürstentums Andorra, der Republik San Marino, des Fürstentums Monaco und des Heiligen Stuhls.
STAATSANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN
1. Andere Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der zuvor erwähnten Staaten sind, die außerdem keinen geregelten Aufenthalt in diesen Staaten nachweisen können und aus dringenden persönlichen Gründen aus einem Drittstaat anreisen, müssen bei der Ankunf am Grenzübergang den Grund ihrer Einreise in die Republik Kroatien nachweisen, wie zum Beipsiel:
- dringende persönliche Gründe – es müssen gültige Unterlagen vorgelegt werden, im Falle von:
– Teilnahme an einer Beerdigung – (z. B. Sterbeurkunde, Nachruf)
– ärztliche Behandlung oder Begleitung einer behandelten Person (z. B. ärztliche Einladung, Bestätigung der geplanten medizinischen / zahnärztlichen Untersuchung, Empfehlung des Arztes)
- Wenn Sie Eigentümer oder Mieter (gilt auch für Leasing) von beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie Seeschiffen (Schiff, Yacht usw.) in der Republik Kroatien sind, muss der Grenzkontrolle am Grenzübergang zur Republik Kroatien ein Nachweis vorgelegt werden, der den Besitz von beweglichem und unbeweglichem Eigentum in der Republik Kroatien nachweist (z. B. Eigentumsurkunde / Vertrag). Familienangehörige des Eigentümers dürfen gegen Vorlage eines gültigen Dokuments eintreten, aus dem die Verwandtschaft zum Eigentümer hervorgeht.
Für diese Personen wurde eine Quarantäne- / Selbstisolierungsmaßnahme mit 14‑tägiger Gesundheitsüberwachung festgelegt, mit der Möglichkeit, die Dauer der Maßnahme auf 7 Tage zu verkürzen, falls die Person sieben Tage nach der Einreise nach Kroatien auf eigene Kosten Nase und Rachen abwischt und ein negatives PCR‑Testergebnis auf SARS-CoV-2 erhält.
2. Falls Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der oben genannten Staaten haben oder keinen geregelten Aufenthalt in diesen Staaten haben, in die Republic Kroatien einreisen wollen, dann müssen sie Folgendes beachten:
- geschäftliche Gründe oder andere wirtschaftliche Interessen für die Republik Kroatien – es müssen Unterlagen vorgelegt werden, die den geschäftlichen Grund der Einreise in die Republik Kroatien oder die wirtschaftlichen Interessen für die Republik Kroatien nachweisen. Diese können folgendes beinhalten: Einladung von einem kroatischen Wirtschaftsteilnehmer zu einem Meeting; Nachweis, dass Sie Vorstandsmitglied, Eigentümer oder Miteigentümer eines Unternehmens, das in der Republik Kroatien registriert ist, sind; Unterlagen über eine vereinbarte geschäftliche Verbindlichkeit mit einer natürlichen oder juristischen Person, u. a.
- touristische Gründe – es müssen Zahlungsbelege bei einem kroatischen Unterkunftsanbieter vorgelegt werden (Pachtvertrag über einen Campingplatz oder Beleg einer Einmalzahlung, Vertrag über einen festen Liegeplatz in einem Hafen für nautischen Tourismus, u. a.) und
- Bildung – es müss ein Schul- / Studiennachweis vorgelegt werden (z. B. Index, Zertifikat der Bildungseinrichtung usw.).
Diese Personen unterliegen keiner Quarantäne- / Selbstisolierungsmaßnahme, wenn sie einen negativen PCR-Test ihres Nasen- und Rachenabwischs auf SARS-Cov-2 am Grenzübergang vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist (gerechnet vom Zeitpunkt des Abwischs bis zur Ankunft am Grenzübergang).
Wenn Drittstaatsangehörige bei der Einreise nach Kroatien einen Test haben, der älter als 48 Stunden ist, dürfen sie nach Kroatien einreisen, wobei sie verpflichtet sind, Selbstisolierungsmaßnahmen anzuwenden und sich erneut einem Test in Kroatien auf eigene Kosten unterzeihen zu lassen. Dies kann auf Passagiere und Besatzungsmitglieder auf Yachten angewendet werden.
Personen, die keinen negativen PCR-Test vorlegen, unterliegen einer obligatorischen 14-tägigen Quarantäne- / Selbstisolierungsmaßnahme.
Personen, die ohne Quarantäne- / Selbstisolierungspflicht in die Republik Kroatien einreisen, sind verpflichtet, in den ersten 14 Tagen ihres Aufenthalts die Anweisungen und Empfehlungen des Kroatischen Instituts für öffentliche Gesundheit zu befolgen:
Um den Vorgang am Grenzübergang zu beschleunigen, empfehlen wir die Ankündigung auf https://entercroatia.mup.hr/ im Voraus auszufüllen.
TRANSIT
Passagiere auf der Durchreise können durch die Republik Kroatien reisen, sofern sie nachweisen können, dass sie in ein Nachbarland einreisen oder durchreisen dürfen. Während der Durchreise sollten ohne unnötige Verzögerung die kürzesten Verkehrswege benutzt werden, einschließlich der Autobahn, wo dies möglich ist.
Die Ausreise aus der Republik Kroatien muss so bald wie möglich geschehen und nicht später als 12 Stunden ab dem Zeitpunkt der Einreise erfolgen, was von der Grenzpolizei überprüft wird.
Quelle für Text und Fotos: https://www.koronavirus.hr/